Paul Eberstaller

@pauleberstaller.at

IT-Recht und Legal Tech • arbeitsfroh und hoffnungsreich https://pauleberstaller.at

Vielleicht gehts ja nur mir so, aber ich wäre froh, wenn einige dieser "Features" allgemein verboten werden würden. Ein chronologischer Feed nur mit Accounts denen ich folge? Keine unnötigen Benachrichtigungen? Count me in! Vielleicht ist das U-14 Internet gar nicht so schlecht

5. Dem § 54e Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:
,S. der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden
Funktionen einsetzt:
a) ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das - den Fall der Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen aufgrund einer eigenen Suchanfrage ausgenommen - dazu führt, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen;
b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Ubersicht werden Inhalte automatisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv beendet;
c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen;
d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem Endgerät angezeigt, die zur verstarkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;
e) die Video-Sharing-Plattform ermöglicht es, Inhalte im Wege der direkten Übermittlung auch mit Nutzerinnen und Nutzern zu teilen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht."

So etwas wie die Trump-Intervention bei der FIFA könnte in Österreich schon allein deswegen nicht passieren, weil der Bundespräsident für den Anruf bei Infantino einen Vorschlag der Bundesregierung bräuchte

Die Abendausgabe der "Stunde" hat bereits 1928 festgestellt, dass Wien auf hohe Temperaturen nicht eingerichtet ist. Damals war es so heiß (bis zu 50° in der Sonne), dass Menschen sogar ohne Hut (!) das Haus verlassen haben.

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Eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb von Ortsgebieten wurde in Österreich erst 1973 (im Zuge der Ölkrise) eingeführt. Bis gab es auf Autobahnen und Freilandstraßen kein Tempolimit.

Bundesgesetzblatt BGBl 1973/562: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1973 über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr (Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung)

Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung  1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969  wird verordnet: 
§ 1. Die Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auf Freilandstraßen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.  
§ 2. Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Lenker von Fahrzeugen mit einer geringeren als der im § 1 verfügten Geschwindigkeit zu fahren 
haben, bleiben unberührt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 außer Kraft. 

Staribacher

Laut der "Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien" darf man auf bestimmten Straßen in Wien rodeln, wenn mehr als 10 cm Schnee liegen

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien

Auf Grund des § 87 Abs. 1 und 2 und des § 94 Abs. 1 lit. d Z. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 204/1964, wird verordnet:

§ 1 Auf den nachstehend angeführten Straßen ist das Rodeln bis auf Widerruf gestattet:
4., Draschepark, beide Randwege zwischen Kolschitzkygasse beziehungsweise Hauslabgasse und Seisgasse.
12., Schwenkgasse von Spittelbreitengasse bis Tivoligasse.
15., Eduard Sueß-Gasse von Meiselstraße bis Märzstraße.
18., Edmund Weiß-Gasse von Littrowgasse bis Türkenschanzstraße.
18., Leschetitzkygasse zwischen Spitzergasse und Dürwaringstraße.

§ 2 Die Sperre der im § 1 angeführten Straßenzüge für den übrigen Verkehr zum Schutze der Rodler erfolgt
bei entsprechender Schneelage bei einer Mindesthöhe von 10 cm (Rodelmöglichkeit).

Diese Sperre gilt für die Tages- und Nachtstunden für den gesamten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt jener Fahrzeuge, für die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt wurde.

§ 3 Für die Dauer der Rodelmöglichkeit ist außerdem in Wien 12 die Einfahrt aus der Hohenbergstraße in die Schwenkgasse verboten.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1965 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 1965, betreffend die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot des
Rodelns auf bestimmten Straßen im Ortsgebiet von Wien, außer Kraft.

Im neuen ElWG-Entwurf ist ua enthalten, dass man widersprechen muss, wenn man die Auslesung von Viertelstundenwerten nicht möchte. Bisher war das ein Opt-In. Wenn man eine Wärmepumpe oder eine Ladesäule hat, ist ein Widerspruch nicht möglich, außer man ist Teil einer gemeinsamen Energienutzung.

Auslesung von intelligenten Messgeräten
§ 49. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 45 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt
nach Einspeisung und Entnahme für die in § 52 Abs. 1 genannten Zwecke.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an
dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 71, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und, soweit technisch möglich, der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.