„Der Fall des sog. Mitarbeiterexzesses, bei dem ein Mitarbeiter Daten für eigenen Zwecke missbraucht oder entwendet, führt deshalb – wenn die Mitarbeiter … sorgfältig ausgewählt sind – nicht zur Haftung des nach der DSGVO Verantwortlichen oder seines Auftragsdatenverarbeiters.“
OLG Brandenburg: Kein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO trotz Abhandenkommen von personenbezogenen Daten wegen Hackerangriff und Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Dienstleisters, wenn Verantwortlicher sich erfolgreich entlasten kann alro-recht.de/2026/08/26/o...